Feuerlöschbedarfsmessung DVGW W 405
Das DVGW-Arbeitsblatt W 405 vom Februar 2008 behandelt die Ermittlung von Löschwassermengen für den Fall, dass Löschwasser über das Rohrnetz der öffentlichen Trinkwasserversorgung bezogen wird. Die Wasser-Information Nr. 99 nennt ergänzende Anforderungen seitens der Feuerwehren und mögliche Einschränkungen. Mit unserer Technik und unserem geschulten Personal, sind wir in der Lage Ihnen die Leistungsfähigkeit Ihrer Löschwasserversorgung zu prüfen und zu protokollieren. Mit geringem Aufwand und ohne Unterbrechung der Wasserzufuhr ermitteln wir den Löschwasserdurchfluß Ihrer Hydranten. Dies kann sowohl für Kommunale Einrichtungen als auch für gewerbliche Löschwasservorrichtungen geschehen.
Die ausreichende Löschwasserversorgung wurde in den letzten Jahren, ein immer mehr beachtetes Thema innerhalb der Versorgungsbranche und besonders während der Genehmigungsphase der Bauvorhaben. Hier muss zwischen der vom Trinkwasserversorger herzustellenden Grundversorgung und dem Löschwasserbedarf unterschieden werden. Für die Feuerwehr ist die öffentliche Verorgung häufig die Quelle für Löschwasser. Bei der Entnahme aus Trinkwassernetzen ist zu vermeiden, dass der Druck im Rohrnetz zu weit fällt. Es soll auch nicht zu Änderung der Fließverhältnisse führen und Verunreinigungen durch Rückfließen erzeugen.
Früher war man zu Gunsten der Löschwasserversorgung häufiger bereit, den Leitungsdurchmesser entsprechend größer zu wählen. Mittlerweile wird aufgrund der Gefahr der nicht mehr durchlossene Teilabschnitte zu einer genaueren Betrachtung der Dimensionierung. Hinzu kommt die geringere Wasserabnahme der Endkunden, die damit dieses Problem verstärken.
Die Grundversorgung mit Löschwasser, wird von den Kommunen sicher gestellt. Der Löschwasserbedarf wird für den jeweiligen Löschbereich in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung ermittelt. Der über den Grundschutz hinausgehende objektbezogene Brandschutz wird als "Objektschutz" bezeichnet.
Löschwasserbedarf für den Objektschutz
Als Löschwasserbedarf für den Objektschutz, wird der über die Grundversorgung zur Brandbekämpfung hinaus gehende Bedarf an Löschwasser bezeichnet.
Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens hat die Gemeinde die Löschwasserversorgung für das zu genehmigende Objekt zu prüfen und die ausreichende Versorgung dem Landkreis gegenüber zu bestätigen. In der Stellungnahme zum Bauantrag, wird neben der Stellungnahme zur allgemeinen Erschließung ein besonderer Bestätigungsvermerk zur Löschwasserversorgung aufgenommen.
Wenn durch bauliche Anlagen oder von der sonstigen Nutzung eines Grundstücks eine erhöhte Brandgefahr ausgeht, oder würde von diesen im Fall eines Brandes, einer Explosion oder eines anderen Schadensereignisses eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen oder eine besondere Umweltgefährdung ausgehen, kann ein über die Grundversorgung hinausgehender Bedarf an Löschwasser für den Objektschutz erforderlich sein.
Der tatsächliche Bedarf ist durch Fachplaner zu ermitteln und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu bewerten. Sollte im Baugenehmigungsverfahren keine Regelung erfolgt sein, kann die Gemeinde die baurechtlich verantwortliche Person zur Bereithaltung des über die Grundversorgunghinausgehenden erforderlichen Löschwasservorrates verpflichten.
Grundversorgung mit Löschwasser
Die Grundversorgung mit Löschwasser richtet sich nach der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung in einem Schutzbereich/Baugebiet. Gemäß § 17 Baunutzungsverordnung, werden Baugebiete klassifiziert und in der technischen Regel DVGW Arbeitsblatt W 405 anhand der Gefahr der Brandausbreitung die Richtwerte für den erforderlichen Löschwasserbedarf der jeweiligen Klasse angegeben. Die Grundversorgung kann aus dem öffentlichen Trinkwasserrohrnetz und/oder durch andere Maßnahmen sichergestellt werden.
Zur Grundversorgung dürfen nur Löschwasserentnahmestellen (Hydranten) in Ansatz gebracht werden, die mindestens 24 m3/h (400 l/min) Löschwasser über die Dauer von zwei Stunden liefern und in einem Umkreis (Radius) von 300 m (Löschbereich) um das Brandobjekt liegen. Der Nachweis über die tatsächliche Leistungsfähigkeit und weitere Informationen zum Trinkwasserrohrnetz sind auf Anfrage vom örtlich zuständigen Wasserversorger zu erbringen.
Wenn das Trinkwasserrohrnetz zur Deckung des gesamten Löschwasserbedarfes nicht ausreicht und keine unerschöpflichen Wasserquellen zur Verfügung stehen, ergeben sich für die zuständige Gemeinde folgende Deckungsmöglichkeiten:
- Entnahme aus Löschwasserteichen gem. DIN 14210
- Entnahme aus Löschwasserbrunnen gem. DIN 14220
- Entnahme aus Löschwasserbehältern gem. DIN 14230
- Entnahme aus eigenständigem Löschwassernetz
Löschwasserentnahmestellen
Unter Löschwasserentnahmestellen versteht man Vorrichtungen und Abläufe zur Bereitstellung von Wasser für den Brandschutz. Städte und Gemeinden müssen zur Gewährleistung des Brandschutzes eine ausreichende Löschwasserversorgung für die Feuerwehren sicherstellen. Dies erfolgt im Allgemeinen in Form einer zentrale Löschwasserversorgung, bei der das Wasserverteilungssystem der Trinkwasserversorgung um Entnahmestellen für Löschwasser, die Hydranten, ergänzt wird. Wo dies nicht in ausreichendem Maße möglich ist, werden Wasserentnahmestellen aus Bächen, Seen oder speziell angelegten Löschwasserbehältern bereitgestellt.
Es wird zwischen einer abhängigen Löschwasserversorgung, die durch die Hydranten der öffentlichen Wasserversorger bereitgestellt wird, und einer unabhängigen Löschwasserversorgung, die nicht von einem Rohrleitungssystem abhängig ist unterschieden.
Abhängige Löschwasserentnahmestellen
Die Gemeinden stellen bei ihrer Trink- und Brauchwasserversorgung in dichten Abständen Wasserentnahmestellen in Form von Hydranten zur Verfügung. Die erforderliche Löschwassermenge beträgt in Abhängigkeit von baulicher Nutzung, Nutzungsdichte und der Gefahr der Brandausbreitung zwischen 24 und 192 m³/h. Die Abstände zwischen den Hydranten sollen gemäß DVGW und AGBF unter 150 m betragen.
Allerdings sind Wasserversorgungsunternehmen üblicherweise nicht gesetzlich verpflichtet, die erforderliche Löschwasservorhaltung ganz oder teilweise über das öffentliche Trinkwassernetz sicherzustellen. In Deutschland wird daher von den Wasserversorgungsunternehmen in Bezug auf die Löschwasservorhaltung regelmäßig auf das DVGW-Arbeitsblatt W 405 (Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung) verwiesen. Unternehmen können für ihren Betrieb in Deutschland, ähnlich wie in anderen Ländern, durch die jeweilige Kommune als Träger der Feuerwehr und auf Basis des jeweils geltenden Feuerwehrgesetz dazu verpflichtet werden auch auf dem Werksgelände eine vorgegebene Zahl an Hydranten vorzuhalten.
Die von der Feuerwehr zu erwartende Wassermenge, die ein Hydrant liefern kann, hängt vom Durchmesser und dem Wasserdruck der Wasserleitung, sowie von der Verlegung der Wasserleitungen (Ringleitung oder Verästelungs-/Stichleitung) ab. In Deutschland wird als Richtwert bei Unterflurhydranten von einer Ergiebigkeit von Durchmesser × 10 l/min, bei Überflurhydranten von Durchmesser × 15 l/min ausgegangen, wobei der Durchmesser in mm angegeben wird. In Österreich ist die Löschwasserversorgung wie der gesamte Brandschutz durch Landesvorschriften geregelt. Empfehlungen gibt aber die ÖBFV-RL VB01.
Unabhängige Löschwasserversorgung
Ist es durch die abhängige Löschwasserversorgung nicht möglich, eine ausreichende Wasserversorgung sicherzustellen, können Löschwasserentnahmestellen an vorhandenen Fließ- oder Stillgewässern durch die Gemeinde eingerichtet werden, oder Löschwasservorräte in speziell angelegten Teichen oder Zisternen bereitgestellt werden. Da diese Wasserentnahmestellen unter Umständen nur einen begrenzten Vorrat an Löschwasser liefern können, werden sie in erschöpfliche und unerschöpfliche Löschwasserentnahmestellen eingeteilt.
Erschöpfliche Löschwasserstellen haben nur einen begrenzten Wasservorrat. Dies können Löschwasserteiche oder spezielle unterirdische Löschwasserbehälter (Zisternen) sein. In Deutschland müssen Löschwasserteiche eine Mindesttiefe von zwei Metern und ein Fassungsvermögen von mindestens 1000 m³ aufweisen und mit einem Saugschacht oder einem fest installierten Saugrohr versehen sein. Zisternen werden nach ihrer Größe in „klein“ (75–150 m³), „mittel (150–300 m³)“ und „groß“ (>300 m³) eingeteilt. Auch Staustufen in Bächen, deren Zulauf nicht so groß ist, zählen zu den erschöpflichen Wasserstellen.
Unerschöpfliche Löschwasserstellen liefern über einen längeren Zeitraum eine ausreichende Menge an Löschwasser. Zu ihnen zählen natürliche oder künstlich angelegte Wasserentnahmestellen an offenen Gewässern („Saugstellen“), wie Flüssen, Bächen oder Seen, sofern sie zu jeder Jahreszeit die Wasserentnahme garantieren, also im Sommer nicht austrocknen und im Winter nicht einfrieren.
Die befestigte Zufahrten müssen bei jedem Wetter von Fahrzeugen mit einer Achslast von 10 t befahren werden können und die Löschwasserstelle muss auch bei Frost unverzüglich benutzbar sein. Die Saughöhe soll möglichst niedrig gehalten werden und 5 m nicht überschreiten. Die Tauchtiefe (Überdeckung des Saugkorbes) muss bei einem Wasserdurchfluss von 800 l/min etwa 30 cm und bei 1600 l/min mindestens 50 cm betragen.
Auch die Entnahme aus dem Grundwasser kann über spezielle Löschwasserbrunnen erfolgen, hier ermöglicht das nachfließende Grundwasser eine länger andauernde Wasserentnahme.
DIN14220
Auszug Löschwasserbrunnen
Sind künstlich angelegte Entnahmestellen für Löschwasser aus dem Grundwasser. Das Löschwasser kann durch Saugbetrieb (S) oder mittels einer Tiefpumpe (T) entnommen werden.
Einteilung der Ergiebigkeit von Löschwasserbrunnen:
Ergiebigkeit | Kennzahl | l/min |
---|---|---|
Klein | 400 | 400 bis 800 |
Mittel | 800 | über 800 bis 1.600 |
Groß | 1.600 | über 1.600 |
Die Kennzahlmengen müssen bei Neueinrichtung über 3 Std. bereitgestellt werden können.
Bezeichnung eines kleinen Löschwasserbrunnens (Kennzahl 400) mit Tiefpumpe:
Brunnen DIN 14220:2009-02 400 S
Bezeichnung eines mittleren Löschwasserbrunnens (Kennzahl 800) mit Tiefpumpe:
Brunnen DIN 14220:2009-02800 T
Baugesetzbuch
Landesbauordung des Landes Baden Württemberg - Industriebaurichtlinie
5 Allgemeine Anforderungen
5.1 Löschwasserbedarf
Für Industriebauten ist der Löschwasserbedarf im Benehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle unter Berücksichtigung der Flächen der Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte sowie der Brandlasten festzulegen. Hierbei ist auszugehen von einem Löschwasserbedarf über einen Zeitraum von zwei Stunden von mindestens 96 m3/h bei Abschnittsflächen bis zu 2.500 m² und von mindestens 192 m3/h bei Abschnittsflächen von mehr als 4 000 m². Zwischenwerte können linear interpoliert werden. Bei Industriebauten mit selbsttätiger Feuerlöschanlage genügt eine Löschwassermenge für Löscharbeiten der Feuerwehr von mindestens 96 m3/h über einen Zeitraum von einer Stunde.
Feuerwehrgesetz
§3 Aufgaben der Gemeinde
(3) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren können vom Bürgermeister verpflichtet werden, die für die Bekämpfung dieser Gefahren erforderlichen Geräte und Anlagen zu beschaffen, zu unterhalten und ausreichend Löschwasser und sonstige Einsatzmittel bereitzuhalten. Eigentümer und Besitzer von abgelegenen Gebäuden können vom Bürgermeister verpflichtet werden, Löschwasseranlagen für diese Gebäude zu errichten und zu unterhalten. Andere gesetzliche Verpflichtungen bleiben unberührt
Hinweise zur Leistungsfähigkeit einer Gemeindefeuerwehr des Innenministeriums
und des Landesfeuerwehrverbandes
Eine gemeinsame Arbeitsgruppe des Innenministeriums und des Landesfeuerwehrverbandes hat im Laufe des zurückliegenden Jahres die Hinweise zur Leistungsfähigkeit einer Gemeindefeuerwehr aus dem Jahre 1999 auf ihre Aktualität hin überprüft und fortgeschrieben. Die Hinweise wurden aktualisiert und es wurden insbesondere Überlegungen zu gemeindeübergreifenden Planungen aufgenommen. Ein Schwerpunkt ist die Stärkung der interkommunalen Zusammenarbeit.
In der praktischen Anwendung sollen die Hinweise sowohl bei der Überprüfung der bestehenden Feuerwehrstruktur als auch bei der Entscheidung über zukünftige Konzepte helfen.
Die Hinweise können beispielsweise Anwendung finden bei:
- Der Festlegung der Alarm- und Ausrückeordnung für eine Gemeindefeuerwehr, auch über Gemeindegrenzen hinaus
- Standortentscheidungen für Feuerwehrfahrzeuge und -geräte innerhalb einer Gemeinde
- Beschaffungen von Fahrzeugen und Geräten
- Der Erstellung gemeindeübergreifender Fahrzeugkonzepte und bei gemeindeübergreifenden Beschaffungen
- Eine bedarfsgerechte Feuerwehrplanung auch unter Berücksichtigung gemeindeübergreifender Hilfe, dient nicht nur einer effektiven und kostengünstigen Aufgabenerledigung. Sie ist darüber hinaus ein wichtiges Planungsmittel zur Entschärfung der Probleme bei der Sicherstellung der Tagesalarmbereitschaft
Die vorliegenden Hinweise sind in drei Abschnitte unterteilt:
1. MINDESTSTANDARD DER LEISTUNGSFÄHIGKEIT EINER FEUERWEHR UNTER EINBEZIEHUNG DER DIREKT ANGRENZENDEN NACHBARGEMEINDEN
Jede Gemeinde hat auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes (FwG).
2. UMFASSENDE LEISTUNGSFÄHIGKEIT EINER FEUERWEHR UNTER BEACHTUNG DER INTERKOMMUNALEN ZUSAMMENARBEIT
Je geringer die Auftrittswahrscheinlichkeit ist, umso mehr bietet sich die gemeinsame Beschaffung im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit an. Besteht in einer Gemeinde eine hohe Auftrittswahrscheinlichkeit, spricht dies eher für eine Gemeinde eigene Beschaffung. In jedem Fall ist zu prüfen, ob Feuerwehrfahrzeuge aus Nachbargemeinden einbezogen werden können.
3. LEISTUNGSFÄHIGKEIT DER FEUERWEHREN ALS ERGEBNIS GROSSRÄUMIGER PLANUNG
Die Feuerwehr kann die Ressourcen anderer Organisationen und Einrichtungen mitnutzen. Dies ist vorbereitend in der Einsatzplanung zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung bei der örtlichen Feuerwehrbedarfsplanung verbietet sich selbst, wenn die Verfügbarkeit dieser Einheiten und Gerätschaften nicht rund um die Uhr und über das gesamte Jahr hinweg gewährleistet ist.
DVGW Arbeitsblatt W405 "Bereitstellung von Löschwasser
durch die öffentliche Trinkwasserversorgung"
(1) Anwendungsbereich
Dieses Arbeitsblatt gilt für die Ermittlung des Löschwasserbedarfes. Es ist für die Planung und den Bau ausgewiesener Bebauungsgebiete und für Bauvorhaben im Außenbereich anzuwenden oder für die Prüfung, in welchem Umfang das Löschwasser aus dem öffentlichen Trinkwasserrohrnetz jeweils entnommen werden kann. Es gilt nicht für Maßnahmen nach dem Wassersicherstellungsgesetz.
(4) Grundsätze
Nach den für Brandschutz geltenden Rechtsvorschriften der einzelnen Bundesländer ist der Brandschutz eine Aufgabe der Gemeinden. Von der Gemeinde ist jeweils zu prüfen, welche Löschmittel zur Anwendung kommen sollen. Wird Löschwasser zum Brandschutz benötigt, so ist zunächst festzustellen, inwieweit das Löschwasser aus offenen Wasserläufen, Teichen, Brunnen, Behält (Löschwasserbehälter, auch Behälterfahrzeuge) oder dem öffentlichen Trinkwasserrohrnetz entnommen werden kann. Zu ermitteln ist die insgesamt günstigste Lösung.
(5) Grundschutz
Der Löschwasserbedarf ist für den Löschbereich (vgl. Abschnitt 7) in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung zu ermitteln. Die Differenzierung nach der baulichen Nutzung erfolgt entsprechend § 17 der Baunutzungsverordnung.